Die Campingplatzverordnungen sind im jeweiligen Bundesland geregelt. Für Anbieter von Microcamping-Stellplätzen ist entscheidend, dass sie mit ihrem Angebot nicht unter die Campingplatzverordnungen fallen, weil sonst sämtliche Anforderungen an einen Campingplatz erfüllt werden müssen.
Die 3-Stellplatz-Regel
Konkret wird diese Grenze auch oft die 3-Stellplatz-Regel genannt, weil in den meisten Bundesländern bis zu 3 Stellplätze angeboten werden können, ohne damit automatisch als Campingplatz eingestuft zu werden.
Hier sind die Campingplatz-Verordnungen der 16 deutschen Bundesländer.
Die Campingplatz-Verordnungen der Bundesländer
Baden Württemberg (3)
Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind.
Bayern (3)
Campingplätze sind nach Art. 25 Abs. 1 Plätze, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind.
Berlin
Inhalt fehlt
Brandenburg (4)
Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.
Bremen
Inhalt fehlt
Hamburg (3)
Camping- und Zeltplätze im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind Plätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen, d.h. für Touristen mit einer Belegung bis längstens 8 Wochen oder für Durchreisende, bestimmt sind.
Hessen
Inhalt fehlt
Mecklenburg-Vorpommern (3)
Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden, und Plätze für das Parken von Wohnmobilen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
Niedersachsen (3)
Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
Nordrhein-Westfalen (3)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und Wochenendplätze.
Rheinland-Pfalz (3)
Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze.
Saarland (3)
Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
Sachsen
Inhalt fehlt
Sachsen-Anhalt (3)
Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
Schleswig-Holstein (5)
Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 Baunutzungsverordnung zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind.
Thüringen
Inhalt fehlt