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Campingplatzverordnungen der Bundesländer

Posted on März 4, 2022März 4, 2022 by Bundesverband

Die Campingplatzverordnungen sind im jeweiligen Bundesland geregelt. Für Anbieter von Microcamping-Stellplätzen ist entscheidend, dass sie mit ihrem Angebot nicht unter die Campingplatzverordnungen fallen, weil sonst sämtliche Anforderungen an einen Campingplatz erfüllt werden müssen.

Die 3-Stellplatz-Regel

Konkret wird diese Grenze auch oft die 3-Stellplatz-Regel genannt, weil in den meisten Bundesländern bis zu 3 Stellplätze angeboten werden können, ohne damit automatisch als Campingplatz eingestuft zu werden.

Hier sind die Campingplatz-Verordnungen der 16 deutschen Bundesländer.

Die Campingplatz-Verordnungen der Bundesländer

Baden Württemberg (3)

Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind.

Link zur Verordnung

Bayern (3)

Campingplätze sind nach Art. 25 Abs. 1 Plätze, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind.

Link zur Verordnung

Berlin

Inhalt fehlt

Brandenburg (4)

Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.

Link zur Verordnung

Bremen

Inhalt fehlt

Hamburg (3)

Camping- und Zeltplätze im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind Plätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen, d.h. für Touristen mit einer Belegung bis längstens 8 Wochen oder für Durchreisende, bestimmt sind.

Link zur Verordnung

Hessen

Inhalt fehlt

Mecklenburg-Vorpommern (3)

Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden, und Plätze für das Parken von Wohnmobilen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

Link zur Verordnung

Niedersachsen (3)

Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.

Link zur Verordnung

Nordrhein-Westfalen (3)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und Wochenendplätze.

Link zur Verordnung

Rheinland-Pfalz (3)

Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze.

Link zum PDF der Verordnung

Saarland (3)

Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.

Link zur Verordnung (im PDF)

Sachsen

Inhalt fehlt

Sachsen-Anhalt (3)

Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.

Link zur Verordnung

Schleswig-Holstein (5)

Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 Baunutzungsverordnung zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind.

Link zur Verordnung

Thüringen

Inhalt fehlt

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